Arbeitnehmerveranlagung 2010 – jetzt Antrag stellen
16.02.11Neuigkeiten aus Graz
Arbeitnehmerveranlagung machen und Geld retour bekommen
Jedes Jahr schenken Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Finanzamt unzählige Millionen Euros, weil sie keine Arbeitnehmerveranlagung abgeben.
Das sollte eigentlich nicht so sein. Grund dafür ist, dass noch immer viele Personen uninformiert sind oder Angst haben sich beim Ausfüllen des Formulars nicht zurechtzufinden. Graz.net gibt einige Tipps rund um die Arbeitnehmerveranlagung.
Beantragen kann die Arbeitnehmerveranlagung jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Für Graz ist das das Finanzamt Stadt Graz in der Conrad-von-Hötzendorfstraße 14-18, 8010 Graz, Telefon: 881-0.
Durch die Arbeitnehmerveranlagung hat man die Möglichkeit seine Ausgaben sowie eine eventuelle Negativsteuer für das abgelaufene Kalenderjahr geltend zu machen.
Die Arbeiterkammer rät auf jeden Fall eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen, wenn folgende Kriterien vorliegen:
• Wenn Sie im betreffenden Kalenderjahr so wenig verdient haben, dass Sie keine Lohnsteuer – aber Sozialversicherungsbeiträge – bezahlt haben
• Wenn sich der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag und ev. Kinderzuschläge nicht auswirken konnten (keine oder geringe Lohnsteuer).
Was Sie dann vom Finanzamt zurückbekommen, ist die sogenannte Negativsteuer. Das bedeutet es werden 10% der Sozialversicherungsbeiträge (max. 110€ jährlich) und zusätzlich bei Anspruch auf den Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag – mit mind. 1 Kind – mind. 494 € jährlich rückerstattet. Beziehen Sie für mehr als 1 Kind Familienbeihilfe so erhöht sich dieser Betrag je nach Anzahl der Kinder.
Es besteht eine sogenannte Pflichtveranlagung, das heißt man muss eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen, wenn nur einer der folgenden Punkte zutrifft:
• zwei oder mehr Arbeitgeber gleichzeitig hatten, Krankengeld der Gebietskrankenkasse erhalten haben,
• Auszahlungen aufgrund von Dienstleistungsschecks erhalten haben,
• Bezüge aus dem Insolvenzausfallgeldfonds oder Auszahlungen durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse erhalten haben,
• einen nicht zustehenden Freibetrag lt. Freibetragsbescheid bei der Lohnabrechnung berücksichtigt hatten,
• den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag in der Firma beantragt haben, obwohl Sie die Voraussetzungen
Ihm Rahmen Ihrer Arbeitnehmerveranlagung können Sie folgendes geltend machen:
• Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag einschließlich Kinderzuschlag (auch wenn dieser schon gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber geltend gemacht)
• Unterhaltsabsetzbetrag
• Mehrkindzuschlag
• Kinderfreibetrag
• Pendlerpauschale (soweit nicht schon gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber geltend gemacht)
• Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung für mitversicherte Angehörige
• eventuell Pflichtversicherungsbeiträge aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung
• eventuell Freibeträge für:
o Werbungskosten
o Sonderausgaben
o Außergewöhnliche Belastungen
o Amtsbescheinigungen und Opferausweise
Sie können Ihren Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung auch über FinanzOnline elektronisch an das Finanzamt übermitteln.