Unterhaltsansprüche

Unterhaltsanspruch

Unterhaltsanspruch

Unterhaltspflicht besteht prinzipiell bis ein Kind in der Lage ist oder sein könnte sich selbst zu erhalten.Eheliche und uneheliche Kinder haben gegen ihre Eltern einen Unterhaltsanspruch. Sind die Eltern nicht in der Lage Unterhalt zu leisten, sind die Grosseltern dazu verpflichtet.

Ob man sich selbst erhalten kann, hängt nicht mit der Volljährigkeit zusammen.Das kann vor oder nach 18 sein, je nachdem wann du deine Ausbildung abgeschlossen hast oder ausreichend verdienst. Wenn du studierst mit mindestens durchschnittlichem Studienerfolg betreiben Zur Zeit spricht man von Selbsterhaltungsfähigkeit, wenn du monatlich 750.–Euro oder mehr verdienst. Kinder, die im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern leben, haben einen „Naturalunterhaltsanspruch“ gegen beide Elternteile – das heißt, dass sie dich mit Wohnen, Essen, Kleidung, Schulmaterial usw. versorgen. Zum Naturalunterhalt gehört auch ein Taschengeld.
Lebt ein Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt, hast du einen Geldunterhaltsanspruch gegen diesen Elternteil. Ziehst du mit 18 oder mit Einverständnis deiner Eltern vor 18 aus, bekommst du ebenfalls Geldunterhalt.

Für die Höhe gibt es keine genauen Berechnungsmethoden. Die Gerichte ziehen meist folgende Werte als Durchschnittswerte heran:

Alter des Kindes Prozentsatz des Nettoeinkommens der Eltern Durchschnittsbedarf = Regelbedarf
Zwischen 3 und 6 Jahren € 176,-
unter 6 Jahren 16% € 225,-
zwischen 6 und 10 Jahren 18% € 290,-
zwischen 10 und 15 Jahren 20% € 333,-
über 15 Jahren 22% € 391,-
Zwischen 19 und 28 Jahren € 491,-

Hat der Elternteil für mehrere Kinder Unterhalt zu leisten, verringert sich der Prozentsatz.

Bist du unter 18, erhält dein gesetzlicher Vertreter den Unterhalt.

Die Familienbeihilfe kann je nach Höhe des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten von der Unterhaltsleistung abgezogen werden. Eigene Einkünfte aus Arbeitseinkommen (etwa Lehrlingsentschädigung, Ferialeinkommen, soweit es sich nicht um eine bloß kurzfristige Tätigkeit handelt) oder Vermögen (etwa Einnahmen aus Vermietung, Zinsen aus Sparguthaben) vermindern deinen Unterhaltsanspruch gegenüber deinen Eltern. Studienbeihilfe, die du während deiner Ausbildungszeit beziehst, gilt nicht als Einkommen und mindert deinen Unterhaltsanspruch nicht.
Während des Präsenz- und Zivildienstes giltst du als selbsterhaltungsfähig. Während dieser Zeit hast du keinen Anspruch auf Unterhalt. Dein Unterhaltsanspruch besteht aber danach wieder, wenn du mit einer Ausbildung beginnst. Minderjährige Zivil- und Präsenzdiener haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Familienbeihilfe. Für Volljährige besteht kein Anspruch.
Wenn ein geldunterhaltspflichtiger Elternteil dir gegenüber keinen Unterhalt leistet, kannst du, wenn du unter 18 bist, unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss beim zuständigen Jugendamt stellen.
Wenn Du über 18 Jahre alt bist, musst du deinen Unterhalt selbst bei Gericht einklagen. Lass dich beim Amtstag bei Gericht kostenlos beraten.

Die gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht ist nach § 198 StGB strafbar!
Aufgepasst: Der Anspruch auf Unterhalt verjährt nach drei Jahren. Unterhaltsforderungen können daher bis zu drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.

Quelle: www.kija.at
Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark
Stand: Jänner 2010


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