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Selbsterhalterstipendium

Wer hat Anspruch auf ein Selbsterhalterstipendium?

Wer hat Anspruch auf ein Selbsterhalterstipendium?

Bei einem Selbsterhalter-Stipendium wird das Einkommen der Eltern -wie bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe – nicht herangezogen. Der Studienerfolg ist selbstverständlich auch hier nachzuweisen. (Achtung: auch Vorstudienzeiten werden berücksichtigt!). Ebenso sind die Bestimmungen über den Studienwechsel zu beachten.
Wann habe ich Anspruch auf ein Selbsterhalterstipendium?
• Wenn du mindestens durch vier Jahre (48 Monate) vor dem ersten Beihilfenbezug Einkünfte bezogen hast,
• Und diese Einkünfte jährlich mindestens € 7.272,- (Brutto minus Sozialversicherung) betragen haben.
Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes gelten jedenfalls als Zeiten des Selbsterhaltes. Zeiten, in denen Waisenpension bezogen wurde, sind grundsätzlich keine Zeiten des Selbsterhaltes, Lehrzeiten können bei entsprechendem Einkommen berücksichtigt werden.
Wie beantrage ich ein Selbsterhalterstipendium
• genau wie jede Studienbeihilfe, und
• zusätzlich musst du die Nachweise über vier Jahre Selbsterhalt mit einem jährlichen Mindesteinkommen von € 7.272,- vorlegen. Das machst du durch Versicherungszeitenbestätigungen mit Beitragsgrundlagen, Einkommensteuerbescheid, Lohnzettel, Bestätigungen über Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld etc.
Die höchstmögliche Studienbeihilfe (inklusive 12% Erhöhungszuschlag) für Selbsterhalter/innen beträgt
• (€ 7.272,- abzüglich etwaiger Verminderungen – siehe nächster Punkt) mal 1,12, im besten Fall also € 8.148,-.
• für Studierende mit Kind(ern) erhöht sich die Studienbeihilfe um jährlich € 804,- je Kind.
Ihre Höchststudienbeihilfe wird vermindert durch
• die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten / der Ehegattin oder des eingetragenen Partners / der eingetragenen Partnerin,
• die zumutbare Unterhaltsleistung des geschiedenen Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,
• Ihre zumutbare Eigenleistung aus eigenen Einkünften
• die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag.
Die allgemeine Altersgrenze ist mit Studienbeginn vor Vollendung des 30. Lebensjahres festgelegt und erhöht sich – wenn mehr als vier Jahre Selbsterhalt nachgewiesen werden –für jedes volle Jahr, in dem Du Dich zur Gänze selbst erhalten hast, um ein weiteres Jahr, insgesamt aber um maximal fünf Jahre.

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