Stipendium zum Studienabschluss
Das SAS richtet sich an Studierende, die bereits in der Abschlussphase ihres Studiums sind.
Voraussetzungen für den Bezug
• noch kein Abschluss eines Studiums oder einer gleichwertigen Ausbildung: mit Ausnahme des Bachelorstudiums
• österreichische Staatsbürger/-innen oder gleichgestellte Ausländer/-innen im Sinne des Studienförderungsgesetzes
• zum Zeitpunkt der Zuerkennung den 41. Geburtstag noch nicht erreicht
• innerhalb der letzten vier Kalenderjahre oder innerhalb der letzten 48 Monate für zumindest 36 Monate wenigstens halbbeschäftigt berufstätig
• kein Bezug von Studienbeihilfe oder Selbsterhalter/-innenstipendium während der letzten vier Jahre
• vorher noch nie ein SAS bezogen
• Aufgabe jeder Berufstätigkeit (eine Karenzierung wird akzeptiert)
All diese Voraussetzung müssen zum Zeitpunkt der Zuerkennung des SAS erfüllt sein. Studierende können den Monat, ab dem das Stipendium ausbezahlt werden soll, in ihrem Ansuchen selbst bestimmen.
Im Sinne des SAS befinden sich Studierende dann in der Abschlussphase ihres Studiums, wenn neben der Diplomarbeit höchstens noch zehn Semesterstunden aus Pflicht- und Wahlfächern oder zwei Fachprüfungen des jeweiligen Studienplanes offen sind. Ist keine Diplomarbeit anzufertigen, so sollten höchstens zwanzig Semesterstunden oder vier Fachprüfungen noch offen sein. (Bei den Universitäten der Künste werden die zentralen künstlerischen Fächer hier nicht mitgerechnet.)
Als abgeschlossen gilt ein Studium mit jenem Tag, an dem die abschließende Diplomprüfung (in manchen Studienrichtungen auch die letzte Teildiplom- oder Fachprüfung) abgelegt wurde.
Die Höhe des SAS ist abhängig vom Ausmaß der vorangegangenen Beschäftigung. Es gilt der Grundsatz, je höher die wöchentliche Arbeitszeit, desto höher ist auch das Stipendium. Bei nicht gleichmäßiger Beschäftigung wird ein durchschnittliches Beschäftigungsausmaß ermittelt. Zur Festlegung der Höhe des SAS kommen drei Kategorien zur Anwendung:
• Monatlich € 600,- beträgt das SAS dann, wenn in den letzten vier Kalenderjahren oder 48 Monaten vor Zuerkennung des Stipendiums für mindestens 36 Monate eine Berufstätigkeit im Ausmaß von wenigstens einer Halbbeschäftigung vorliegt. Eine Halbbeschäftigung ist in diesem Zusammenhang dann gegeben, wenn die wöchentliche Arbeitszeit wenigstens 18 Stunden und weniger als 25 Stunden beträgt.
• Monatlich erhöht sich das SAS jeweils um € 20,- für jede weitere volle Arbeitsstunde, um die das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß von 18 Wochenstunden überschritten wird.
• Monatlich € 1.040,- beträgt das SAS dann, wenn in den letzten vier Kalenderjahren oder in den letzten 48 Monaten vor Zuerkennung des Stipendiums mindestens 36 Monate eine Berufstätigkeit im vollen Beschäftigungsausmaß vorliegt. Als Vollbeschäftigung gilt hier eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden pro Woche.
Zeiten aus Mutterschutzfristen und Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes bzw. beim Bezug von Kindergeld werden wie eine Halbbeschäftigung berücksichtigt.
Bekommen Studierende auch von anderen Einrichtungen Geld für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes (z.B. Kindergeld), so werden diese Beträge vom SAS abgezogen. Die Familienbeihilfe hat aber keinen Einfluss auf das SAS.
Für die Bezahlung etwaiger Studiengebühren ist keine eigene Unterstützung vorgesehen. Sie sind mit Hilfe des zuerkannten SAS zu finanzieren.
Wie lange das SAS ausbezahlt wird hängt davon ab, wie viele Semesterstunden oder Prüfungen auf den erfolgreichen Studienabschluss noch fehlen. Zwei Varianten sind möglich:
• SAS für 6 Monate gibt es dann, wenn die Diplomarbeit nicht abgeschlossen ist und höchstens fünf Semesterstunden oder eine Fachprüfung noch offen sind. Ist keine Diplomarbeit anzufertigen, so dürfen höchstens zehn Semesterstunden oder zwei Fachprüfungen auf den Studienabschluss fehlen.
• SAS für 12 Monate wird dann gewährt, wenn die Diplomarbeit und höchstens zehn Semesterstunden oder zwei Fachprüfungen noch nicht abgeschlossen sind. In Studienrichtungen, die keine Diplomarbeit vorsehen, dürfen maximal zwanzig Semesterstunden oder vier Fachprüfungen noch ausständig sein.
• In beiden Fällen wird das SAS um 6 Monate verlängert, wenn man nachweist, dass es sich bei der Diplomarbeit um eine überdurchschnittlich umfangreiche oder eine besonders zeitaufwändige Arbeit handelt. Für den Nachweis wird eine entsprechende Bestätigung durch den/die Betreuer/in der Diplomarbeit benötigt.
Ansuchen
Das Ansuchen auf das SAS ist bei der Stipendienstelle einzureichen. Dort gibt es auch das dafür vorgesehene Formular. In diesem Ansuchen kann der Zeitpunkt der Zuerkennung bestimmt werden. Auf das SAS besteht kein Rechtsanspruch.
Wird der Abschluss des Studiums nicht innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Auszahlung des SAS nachgewiesen, muss der gesamte Betrag des SAS zurückgezahlt werden. D.h., der rechtzeitige Studienabschluss allein reicht nicht, sondern der Nachweis darüber bei der Stipendienstelle muss innerhalb dieser Frist erfolgen.
Wird während des Bezuges der SAS ein Einkommen aus Berufstätigkeit erzielt, so wird für die jeweiligen Monate die ganze Monatsrate zurückgefordert. D.h., auch wenn nur ein ganz niedriges Einkommen erzielt wurde, sind die jeweiligen Monatsraten voll zurückzuzahlen.
Weitere Infos unter dem Link http://www.stipendium.at/stbh/studienfoerderung/