Sie soll dazu dienen, dass jedem leistungswilligen und leistungsfähigen jungen Menschen der Zugang zu einem Studium ermöglicht wird, indem sie dazu beiträgt, soziale und regionale Barrieren zu überwinden.
Inhalt
Studienbeihilfe
Nach österreichischem Recht sind grundsätzlich die Eltern des Studierenden durch ihre Unterhaltspflicht dazu angehalten, für den finanziellen Bedarf ihrer Kinder bis zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit – damit auch bis zum Abschluss eines zielstrebig betriebenen Studiums – aufzukommen.
Nur für die Fälle, in denen die Eltern oder die/der Studierende selber aufgrund ihrer jeweiligen Einkommenssituation nicht in der Lage sind, aus eigenen Mitteln die mit einem Studium verbundenen Kosten selber zu tragen, soll subsidiär die Studienförderung eingreifen.
Aus dieser Überlegung heraus ergeben sich auch die zwei wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen, nämlich einerseits die „soziale Förderungswürdigkeit“ und andererseits das Vorliegen eines „günstigen Studienerfolges“.
Wer hat Anspruch auf Studienbeihilfe
Anspruch auf Studienbeihilfe haben österreichische Staatsbürgerinnen und -staatsbürger sowie „gleichgestellte Ausländer und Staatenlose“ (§ 4 StudFG). Eine detaillierte und abschließende Darstellung, wer unter welchen Voraussetzungen gleichgestellt werden kann, ist aufgrund der Komplexität des Themas und der raschen Änderung der Rahmenbedingungen (Judikatur des EuGH!) hier nicht möglich; für detaillierte Informationen im Einzelfall ist daher eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Stipendienstelle unumgänglich.
Grundsätzliche Voraussetzungen:
- Soziale Bedürftigkeit
- Bestimmungsgrößen dafür sind Einkünfte und Familienstand des Studierenden oder der Studierenden, seiner oder ihrer Eltern und seiner Ehegattin oder ihres Ehegatten
- Günstiger Studienerfolg
- Ist für einzelne Studienrichtungen unterschiedlich, muss nach zwei Semestern jedenfalls vorgelegt werden
- Beginn des Studiums vor Vollendung des 30. Lebensjahres, wobei folgende Ausnahmen gelten:
- Selbsterhalterinnen/Selbsterhalter bis zum maximal 35. Lebensjahr
- Studierende mit Kindern bis zum maximal 35. Lebensjahr
- Studierende mit Behinderung bis zum maximal 35. Lebensjahr
- Studierende, die ein Masterstudium beginnen, bis zum maximal 35. Lebensjahr (das Bachelorstudium muss vor der Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen worden sein)
- Kein abgeschlossenes Studium bzw. kein Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung, wobei folgende Ausnahmen gelten:
- Masterstudium, das spätestens 24 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums begonnen wurde (wenn die gesetzliche Mindeststudienzeit des Bachelorstudiums nicht um mehr als drei Semester überschritten wurde)
- Doktoratsstudium, wenn es innerhalb von 12 Monaten nach dem Diplomstudium aufgenommen wird
- Höchstens zwei Studienwechsel nach maximal zwei Semestern einer Studienrichtung
- Einhaltung der im Studienförderungsgesetz (StudFG) vorgesehenen Studienzeiten
- D.h. grundsätzlich: gesetzliche Studienzeit plus ein Toleranzsemester pro Abschnitt
Die Auszahlung erfolgt zwölfmal im Studienjahr. Da Beträge unter € 5,- monatlich nicht ausbezahlt werden, liegt die niedrigste monatliche Studienbeihilfe bei € 5,-.
Monatliche Höchststudienbeihilfen (inkl. Erhöhungszuschlag) für
- Studierende, die am Studienort wohnen müssen, weil die tägliche Fahrt vom Wohnsitz der Eltern zum Studienort und zurück zeitlich nicht zumutbar ist: € 679,-
- Studierende, deren Eltern verstorben sind: € 679,-
- Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung einer Studienbeihilfe wenigstens 4 Jahre durch eigene Einkünfte zur Gänze selbst erhalten haben (siehe auch Info 2): € 679,-
- verheiratete Studierende, Studierende in eingetragener Partnerschaft oder Studierende mit Kind: € 679,-
- Studierende, für die keine der oben genannten Voraussetzungen zutrifft: € 475,-
Für behinderte Studierende gibt es erhöhte Studienbeihilfe. Der Erhöhungsbetrag richtet sich nach der Art und dem Grad der Behinderung. Näheres ist in einer Verordnung geregelt.
Für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, erhöht sich die Studienbeihilfe um monatlich € 67,- pro Kind.
Anträge auf Studienbeihilfe können nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gestellt werden.
- Für das Wintersemester: vom 20. September bis 15. Dezember
- Für das Sommersemester: vom 20. Februar bis 15. Mai
Zuständige Behörde für alle Studierenden in Graz
Stipendienstelle Graz | Metahofgasse 30, 2. Stock | 8020 Graz